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Der Anbau einer Terrasse nebst bodentiefen Fenstern stellt für eine Erdgeschosswohnung keine Modernisierung im Sinne von § 555 b Nr. 4 BGB dar, wenn die Wohnung von Durchgangsverkehr betroffen ist und sich in der Nähe eine Müllstandsfläche befindet. Eine Duldungspflicht gemäß § 555 d Abs. 1 BGB besteht für die Mieter daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall plante eine Vermieterin im November 2015 an einer in einem Hinterhaus gelegenen
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Duldung des Terrassenanbaus gemäß § 555 d Abs. 1 BGB zu, da eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme nicht vorliege.
Zwar seien mit dem Anbau einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)
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