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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 04.06.2015
210 C 42/15 -

Miet­erhöhungs­verlangen: Laut Mietvertrag vorhandener Abstellraum stellt wohnwerterhöhendes Merkmal dar

Zwischenzeitliche Beseitigung des Abstellraums durch Mieter unerheblich

Gehört zu einer Mietwohnung laut dem Mietvertrag ein Abstellraum, so stellt dies ein wohnwerterhöhendes Merkmals dar. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Abstellraum zwischenzeitlich vom Mieter beseitigt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung im November 2014 einer Mieterhöhung zustimmen. In diesem Zusammenhang kam es unter anderem darauf an, ob der laut Mietvertrag vorhandene Abstellraum als wohnwerterhöhendes Merkmal einzustufen war. Die Mieter verneinten dies mit dem Hinweis, dass der Raum inzwischen durch sie beseitigt worden sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Laut Mietvertrag vorhandener Abstellraum stellt wohnwerterhöhendes Merkmal dar

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen die Mieter. Der laut Mietvertag vorhanden Abstellraum habe ein wohnwerterhöhendes Merkmal dargestellt. Es habe keine Rolle gespielt, dass die Mieter durch Umbaumaßnahmen den Abstellraum beseitigt haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2015
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 21956 Dokument-Nr. 21956

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