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Beleidigt ein Promi im Rahmen einer Fernsehsendung seinen Vermieter als "Arschlöcher aus München", rechtfertigt dies nicht nur die fristlose Kündigung des Mietvertrags gemäß § 543 Abs. 1 BGB, sondern auch ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR. In einer solchen Beleidigung liegt eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Wohnhaus in Berlin einen neuen Eigentümer erhielt und dieser den Ausbau des Dachgeschosses vorantrieb, entstand mit einem Mieter des Hauses Streit über den Dachgeschossausbau. Der Mieter war ein
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Dem Mieter stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 4.000 EUR zu, so das Amtsgericht. Es liege eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vermieters vor, da die Äußerung in einem Medium mit einer sehr hohen Öffentlichkeitswirksamkeit getätigt wurde und der Mieter seine Prominenz und das daraus folgende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Äußerungen bewusst ausgenutzt hat. Zudem habe sich der Mieter nicht von seiner Äußerung distanziert oder sich in angemessener Weise beim Vermieter entschuldigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2021
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2021, 1128/rb)
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