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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 17.01.2023
206 C 256/22 -

Vermieter muss Einbauten des Mieters nicht instand halten oder instand setzen

Zustimmung des Vermieters zur Mieter­modernisierung unerheblich

Einem Vermieter trifft für vom Mieter vorgenommene Einbauten keine Instandhaltungs- oder Instand­setzungs­pflicht. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter der Mieter­modernisierung zugestimmt hat. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 1994 und 1995 nahm ein Wohnungsmieter in Berlin mit Zustimmung des Vermieters umfangreiche Umbauten vor. So wurde das Badezimmer vergrößert und im ehemaligen Flurbereich eine Dusche installiert. Im Dezember 2019 kam es zu einem von der Dusche ausgehenden Wasserschaden. Der Mieter beanspruchte deshalb den Vermieter. Dieser weigerte sich aber den Schaden zu regulieren, so dass der Mieter schließlich Klage erhob.

Kein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen den Mieter. Diesem stehe weder ein Schadensersatzanspruch gemäß § 536 a Abs. 1 BGB noch ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Denn dem Vermieter treffe keine Instandsetzungspflicht. Vom Mieter vorgenommene Einbauten und Einrichtungen gehören nicht zum Leistungsbereich des Vermieters. Vielmehr treffe dem Mieter die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung. Etwas anderes könne gelten, wenn anderweitige Vereinbarungen getroffen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Zustimmung des Vermieters zur Mietermodernisierung unerheblich

Zudem lasse die Zustimmung des Vermieters zur Mietermodernisierung nicht darauf schließen, so das Amtsgericht, dass er die Unterhaltungskosten für diese Maßnahmen übernehmen will.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2023
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2023, 195/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 195Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 195

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