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Amtsgericht Bergisch Gladbach, Urteil vom 18.05.1982
26 C 14/82 -

Nachbar muss Schreie eines Kleinkindes hinnehmen

Schreie eines Kleinkindes können Eltern nicht als "Lärm" vorgeworfen werden

Der "Lärm" eines Säuglings ist von den Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter Mietern gekündigt. Eine ganze Reihe von Kündigungsgründen zählte er vor Gericht auf. Unter anderem ginge von der Wohnung ruhestörender Lärm aus: Poltern, Toben und Türeknallen.

Gericht weist Klage des Vermieters ab

Das Gericht folgte den Ausführungen des Vermieters nicht. Es hatte Zweifel, dass der Lärm ein derartiges Ausmaß erreichte habe, dass er das zumutbare Maß überschritten habe. In Bezug auf die vom Vermieter vorgetragenen Geräuschbelästigungen durch das Kleinkind führte das Gericht aus, dass diese den Mietern nicht vorgeworfen werden könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bergisch-Gladbach (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1983, 236Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1983, Seite: 236

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