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Ist der Zugang zu einem Haus durch ein Fenster ungehindert möglich, berechtigt dies den Mieter zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hervor.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da durch ein
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete aufgrund des Zustands des Fensters mindern können. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. Der Minderungswert sei dabei nicht vom angeblich wahren Mietwert, sondern von der vereinbarten Miete zu errechnen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2012
Quelle: Amtsgericht Bergisch Gladbach, ra-online (zt/WuM 1980, 17/rb)
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Dokument-Nr. 14857
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