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Wer den gesetzlichen Mindestabstand zwischen Fahrzeugen nur geringfügig unterschreitet, begeht laut Amtsgericht Bayreuth nur eine leichte Fahrlässigkeit.
Im Fall befuhr ein LKW-Fahrer die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h. Eigentlich hätte er einen Abstand von 50 Meter zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einhalten müssen. Gemessen wurde ein Abstand von 44,3 Meter. Da er in der Vergangenheit schon mehrfach aufgefallen war und Eintragungen in Flensburg hatte, wurde ihm von der zuständigen Behörde eine erhöhte Geldbuße von 100,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.
Hiergegen wehrte er sich erfolgreich vor dem Amtsgericht Bayreuth. Wegen der nur geringen Unterschreitung des Mindestabstandes ermäßigte der Richter die Geldbuße auf 35,- EUR und hob das Fahrverbot auf.
Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass die Einhaltung der Mindestabstände ein "statischer Vorgang" sei, der exakt nachgemessen werden könne. Ein Fahrer müsse den Abstand aber schätzen. Es könne dabei zu Fehleinschätzungen kommen. Wenn der Abstand wie hier nur um 5,7 Meter unterschritten werde, läge nur eine geringe Fehleinschätzung und damit nur eine leichte Fahrlässigkeit vor.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 4076
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