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In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren darf einem Betroffenen nicht die Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners verwehrt werden. Ihm steht vielmehr ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht zu. Dies hat das Amtsgericht Bad Saulgau entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners. Die Bußgeldbehörde verweigerte dies mit Hinweis auf das Recht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung. Der Betroffene akzeptierte dies nicht und klagte auf Einsichtnahme.
Das Amtsgericht Bad Saulgau entschied zu Gunsten des Betroffenen. Ihm dürfe nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er habe ein berechtigtes Interesse an der
Das Amtsgericht gab zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Amtsgericht Bad Saulgau, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26271
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