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Amtsgericht Bad Saulgau, Beschluss vom 20.12.2016
1 OWi 273/16 -

Betroffenem darf im Ordnungs­widrig­keiten­verfahren Einsicht in Bußgeldakte des Unfallgegners nicht verwehrt werden

Berechtigtes Interesse an Akteneinsicht

In einem Ordnungs­widrig­keiten­verfahren darf einem Betroffenen nicht die Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners verwehrt werden. Ihm steht vielmehr ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht zu. Dies hat das Amtsgericht Bad Saulgau entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners. Die Bußgeldbehörde verweigerte dies mit Hinweis auf das Recht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung. Der Betroffene akzeptierte dies nicht und klagte auf Einsichtnahme.

Recht zur Einsicht in Bußgeldakte des Unfallgegners

Das Amtsgericht Bad Saulgau entschied zu Gunsten des Betroffenen. Ihm dürfe nicht verwehrt werden, Einsicht in die Bußgeldakte des Unfallgegners zu nehmen. Er habe ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, da sich aus der Akte Umstände ergeben können, welche ihn entlasten.

Unproblematische Akteneinsicht in Zivilverfahren

Das Amtsgericht gab zu bedenken, dass der Betroffene in einem möglichen Zivilverfahren unproblematisch Akteneinsicht erhalten würde. Denn die entsprechenden Ermittlungsakten werden regelmäßig beigezogen und zum Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gemacht. Dies spreche dafür, dem Betroffenen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Akteinsicht zu gewähren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2018
Quelle: Amtsgericht Bad Saulgau, ra-online (vt/rb)

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