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Eine Klausel in den Reisebedingungen, wonach bei einem Reiserücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn eine Stornopauschale von 50 % zu zahlen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 stornierte ein Mann seine bei einer Reiseveranstalterin gebuchten 14-tägige Reise nach Porto Santo. Nach einer Klausel in den Reisebedingungen wurde bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn, der hier erklärt wurde, eine Stornopauschale von 50 % des Reisepreises fällig. Diese
Das Amtsgericht Bad Homburg verneinte einen Anspruch auf die von der Reiseveranstalterin geltend gemachte Stornopauschale. Die entsprechende Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB
Zwar dürfen Stornierungskosten grundsätzlich pauschal geregelt werden, so das Amtsgericht. Der Reiseveranstalter müsse aber darlegen und nachweisen, dass er die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2019
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2019, 213/rb)
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Dokument-Nr. 28120
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