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Ein Urlauber, der im Rahmen einer Pauschalreise mit seiner Familie verreist war, machte im Nachhinein Minderung des Reisepreises wegen verschiedener Reisemängel geltend. Unter anderem bemängelte er, dass der Flug mit einer bestimmten Fluggesellschaft vereinbart worden sei. Tatsächlich habe eine andere Fluglinie den Flug bedient. Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage diesbezüglich ab.
Insoweit liege kein Reisemangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Die in der Reisebestätigung angegebene Fluggesellschaft sei keine zugesicherte Eigenschaft der Reise. Aus der Reisebestätigung der beklagten Reiseveranstalterin ergebe sich keine verbindliche Zusage, dass nur mit einer bestimmten Fluggesellschaft und mit keiner anderen geflogen werden sollte. Zudem habe die Beklagte in ihrem Prospekt darauf hingewiesen, dass es kurzfristig zur Änderung von Flugzeiten und Fluglinien kommen könne. Auf das Argument des Klägers, dass die Besatzung der eingesetzten Fluglinie "uninteressiert" und muffig" gewesen sei, gingen die Richter nicht ein.
§ 651 c Abs. 1 BGB
Bei einer Pauschalreise stellt die in der Reisebestätigung angegebene Fluggesellschaft keine zugesicherte Eigenschaft dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bad Homburg (vt/we)
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