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Wird ein 15 Jahre altes Mädchen über WhatsApp sexuell belästigt und bestehen Zweifel an einem verantwortungsvollen Umgang des Mädchens mit der App, so kann dem Vater auferlegt werden, die App vom Handy seines Kindes zu löschen sowie regelmäßige klärende Gespräche mit dem Kind durchzuführen und Kontrollen des Handys vorzunehmen. Es bestehen zudem grundsätzliche rechtliche Bedenken gegen die Nutzung von WhatsApp durch Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Hersfeld hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die
Das Amtsgericht Bad Hersfeld sah die Notwendigkeit Auflagen gemäß § 1666 BGB zu erteilen, um eine weitere
Nach Ansicht des Amtsgerichts stelle die Nutzung von
Das Amtsgericht gab dem Vater zunächst auf, jeglichen Kontakt seiner
Das Amtsgericht hob hervor, dass durch die erteilten Auflagen nicht gänzlich die Nutzung von Messenger-Diensten ausgeschlossen sei. So können Messenger ohne Zwangsvernetzungstechnik genutzt werden, wie zum Beispiel "Hoccer", "Threema" oder "Wire".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2016
Quelle: Amtsgericht Bad Hersfeld, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23084
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