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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 23.12.2015
74 C 2594/15 -

Kein Zahlungsverzug des Mieters bei Nichtnutzung formularmäßiger Einzugsermächtigung durch Vermieter

Vermieter steht kein Recht zur fristlosen Kündigung zu

Macht ein Vermieter von der ihm formularvertraglich eingeräumten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch und kommt der Mieter dadurch in Zahlungsverzug, so steht dem Vermieter kein Recht zur fristlosen Kündigung zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Vermieter einer Wohnung wurde durch den Mietvertrag formularmäßig eine Einzugsermächtigung eingeräumt. Davon machte er jedoch keinen Gebrauch, so dass die Mieter der Wohnung mit den Mietzahlungen in Höhe von insgesamt ca. 491 Euro in Verzug kamen. Der Vermieter kündigte daher das Mietverhältnis fristlos im Oktober 2015. Die Mieter, die erst mit der Kündigung vom Zahlungsrückstand erfuhren, weigerten sich, die Kündigung zu akzeptieren. Der Vermieter erhob daraufhin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Vermieter. Ihm habe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn ein Recht zur Kündigung habe nicht bestanden. Zwar habe ein Mietrückstand bestanden. Dieser sei den Mietern aber nicht zuzurechnen gewesen. Vielmehr habe der Vermieter durch die Nichtnutzung der formularmäßigen Einzugsermächtigung den Zahlungsverzug verursacht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2016
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (zt/WuM 2016, 190/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 190Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 190

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