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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 13.11.2016
73 C 208/16 -

Reinigungs­unternehmen haftet für Verfärbung des Brautkleids während Reinigung

Kundin hat Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 450 EUR

Verfärbt sich ein Brautkleid während der Reinigung, so kann dafür das Reinigungs­unternehmen gemäß § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz haften. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall gab eine Frau ihr Brautkleid in die Reinigung. Da es nach der Reinigung Verfärbungen aufwies, klagte die Kundin auf Zahlung von Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz wegen verfärbten Brautkleids

Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten der Kundin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Aufgrund der Verfärbung des Brautkleids habe das Reinigungsunternehmen eine Pflichtverletzung begangen. Soweit das Unternehmen anführte, dass die Hauptursache der Verfärbung entweder in einer fehlerhaften Kennzeichnung durch den Hersteller oder in der fehlerhaften Bearbeitung des Herstellers gelegen habe, habe es das nachweisen müssen.

Schadensersatz in Höhe von 450 EUR

Das Amtsgericht schätzte den Schaden auf 450 EUR. Es führte dazu aus, dass für das getragene Brautkleid noch 50 % des Neupreises von 1.099 EUR bei einem Verkauf habe erzielt werden können. Durch die Verfärbung habe das Kleid zwar an Wert verloren. Dennoch verbleibe ein Restwert in Höhe von 100 EUR. Daraus habe sich der Schaden in Höhe von 450 EUR ergeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

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