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Kommt es aufgrund von im Dachgeschoss lebenden Mardern zu einer erheblichen Störung der Nachtruhe, so stellt dies einen Mietmangel dar. Der Mieter kann in diesem Fall seine Miete um 10 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Augsburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete. Hintergrund dessen war, dass im über der Wohnung liegenden Dachgeschoss
Das Amtsgericht Augsburg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zu, da die Mieterin zu Recht ihre Miete in Höhe von 10 % habe mindern dürfen.
Die Geräusche von den im Dachgeschoss hausenden Mardern beeinträchtigen nach Ansicht des Amtsgerichts den vertragsgemäßen Gebrauch der unter dem Dachgeschoss gelegenen Wohnung der Mieterin durch Beeinträchtigung der notwendigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24950
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