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Ein Reiseveranstalter, der eine "Klassik-Reise" mit Besuchen von Konzerten und/oder Opernveranstaltungen anbietet, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam vereinbaren, dass eine Besetzungsänderung nicht zur Rückgabe von Eintrittskarten berechtigt. Dies entschied das Amtsgericht Augsburg und verwies darauf, dass ein Änderungsvorbehalt bei der Besetzung dem Vertragspartner bei einem qualifizierten Ersatz zumutbar ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls verlangten mit ihrer Klage die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises. Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Klassik-Reise in eine europäische Hauptstadt. Die Reise beinhaltete auch den Besuch von Konzerten und/oder Opernveranstaltungen. In dem mehrtägigen Reiseprogramm war unter anderem an einem Nachmittag der Besuch einer Opernaufführung geplant. Als Besetzung war im Katalog der Beklagten eine bekannte Sopranistin benannt. Weiter war in dem Katalog der Beklagten eine Abbildung des Opernhauses sowie ein kleines Bild der Sopranistin abgedruckt.
In der Reisebestätigung der Beklagten stand folgender Hinweis: "bitte beachten Sie Besetzungs- und/oder Programmänderungen berechtigen nicht zur Rückgabe oder Umtausch der Eintrittskarten." Weiter war aufgeführt, die Beklagte "tritt in jedem Fall nur als Vermittler zwischen dem Kunden einerseits und den Theatern bzw. Festspielveranstaltern andererseits auf."
Eine Woche vor Beginn der Reise, erhielten die Kläger die Reiseunterlagen. Hieraus ergab sich eine Besetzungsänderung der Sopranistin für die Opernaufführung. Einen Tag später erklärten die Kläger den Rücktritt von der Reise, da die Beklagte bereits bei der Buchung hätte wissen können, dass zum Zeitpunkt der Opernaufführung die ursprünglich benannte Sopranistin nicht mehr an dem Opernhaus spielen werde. Die Kläger begehrten mit ihrer Klage die Rückzahlung des angezahlten Reisepreises.
Das Amtsgericht Augsburg wies die Klage ab. Der Änderungsvorbehalt ist zur Überzeugung des Gerichts als Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam. Dieser Änderungsvorbehalt bei der Besetzung sei dem Vertragspartner bei einem qualifizierten Ersatz zumutbar.
Das Gericht hat auch eine Pflicht des Reiseveranstalters - die Besetzung bis zum Reiseantritt permanent zu überwachen - abgelehnt, da es sich bei Betrachtung der Reise im Gesamten, nicht um eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2020
Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28357
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