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Im Rahmen eines Verkehrsunfalles sollte die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet werden, bevor man vorschnell die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Ansonsten kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich 7. November 2016 auf der Autobahn A7 zwischen Dinkelsbühl und Feuchtwangen ein Unfall zwischen dem Pkw der späteren Klägerin und dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Die
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage der Frau insgesamt ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27030
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