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Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 25.06.2010
47 C 1171/09 -

Kranken­haus­aufenthalt: Mieter müssen ihre Hausschlüssel nicht bei der Klinikverwaltung abgeben - Die Aufbewahrung im Wertfach reicht aus

Mieter müssen ihre Schlüssel vor unberechtigten Dritten schützen - ihre Obhutspflicht hat aber Grenzen

Mieter sind dazu verpflichtet, ihre Haus- und Wohnungsschlüssel während eines Kranken­haus­aufenthalts zu sichern. Dies ist eine Obhutspflicht, die sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag ergibt. Wenn in dem Krankenhauszimmer ein verschließbares Wertfach verfügbar ist, so reicht die Aufbewahrung der Schlüssel darin aus. Mieter sind nicht dazu verpflichtet, ihre Schlüssel durch die Klinikverwaltung verwahren zu lassen. Dies stellte das Amtsgericht Ahrensburg in einem Fall, in dem ein Hauseigentümer einen seiner Mieter auf Schadensersatz verklagt hatte, klar.

Der Mieter war während eines Krankenhausaufenthaltes bestohlen worden. Die Diebe hatten sein in den Krankenzimmerschrank integriertes, abschließbares Wertfach aufgebrochen und u.a. seine darin aufbewahrten Hauseingangs- und Wohnungstürschlüssel gestohlen. Der Hauseigentümer ließ daraufhin das Haustürschloss sowie die Schlösser aller Wohnungstüren des Hauses auswechseln. Die Kosten verlangte er von dem Mieter ersetzt.

Aufbewahrung der Hausschlüssel in abschließbarem Wertfach ist ausreichend

Das Amtsgericht wies die Auffassung des Eigentümers, dass sein Mieter die Schlüssel bei seinem Klinikaufenthalt nicht wirksam gesichert und somit gegen seine Pflicht aus dem Mietvertrag verstoßen habe, zurück. Es treffe nicht zu, dass der Mieter seine Sicherungspflicht nur durch die Verwahrung der Schlüssel bei der Klinikverwaltung erfüllen könne.

Krankenhäuser machen es Dieben leicht - Mieter müssen Einbruchssicherheit des Wertfachs aber nicht testen

Zwar seien Krankenhäuser Orte mit einem hohen Durchlauf an Personen. Diese Umgegbung mache es potentiellen Straftätern leicht, sich fremde Sachen unerkannt anzueignen. Durch die Nutzung des zur Verfügung gestellten Wertfachs habe der Mieter aber seiner mietvertraglichen Obhutspflicht genüge getan. Er habe nämlich die vorhandene Sicherungsmöglichkeit gerade nicht vernachlässigt, sondern sie zur Verwahrung seiner Schlüssel genutzt. Er sei im Rahmen seiner Obhutsverpflichtung nicht gehalten, die vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten auf ihre Einbruchssicherheit hin zu überprüfen.

Lebenserfahrung gebietet nicht die Abgabe der Hausschlüssel bei der Klinikverwaltung

Die Richter wiesen darauf hin, dass es nicht der Lebenserfahrung entspreche, dass Patienten ihre Haus- und Wohnungsschlüssel im Fall eines Krankenhausaufenthalts bei der Klinikverwaltung abgeben. Die Obhutspflicht des Mieters würde überspannt, wenn dies von ihm verlangt würde. Dies gelte insbesondere dann, wenn abschließbare Wertfächer verfügbar wären. Gerade wenn die Klinikverwaltung solche Fächer in den Krankenzimmern vorhielten, dürfe der Patient davon ausgehen, dass deren Nutzung von der Klinikverwaltung auch gewollt sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Ahrensburg (vt/we)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1750Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1750

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