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Wer als Vermieterin einer Wohnung eine katholische Kirchengemeinde hat, hat dennoch ein Anspruch auf Aufnahme seines Lebensgefährten in die Wohnung. Der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegende Verstoß gegen die katholische Morallehre ist dabei unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung beabsichtigte ihren Lebensgefährten mit in die Wohnung aufzunehmen. Sie bat daher ihre Vermieterin um
Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Erlaubniserteilung gemäß § 549 Abs. 2 BGB (neu: § 553 Abs. 1 BGB) zugestanden. Denn sie habe ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die
Für die Vermieterin sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Aufnahme des Lebensgefährten der Mieterin auch nicht unzumutbar im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB (neu: § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewesen. Denn weder habe in der Person des Lebensgefährten ein wichtiger Grund vorgelegen, noch sei die Wohnung übermäßig belegt worden. Dass die Mieterin mit ihrem Lebensgefährten unverheiratet zusammenleben wollte, sei dabei unerheblich gewesen. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften werden von der Bevölkerung akzeptiert.
Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Einwand der Unzumutbarkeit aus moralischen oder ethischen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Denn auch der Vermieter habe einen Anspruch auf Gewissensfreiheit und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Daher sei der Widerspruch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der katholischen Morallehr grundsätzlich beachtlich. Die Vermieterin habe sich darauf aber nicht berufen können. Durch ihre Stellung als Vermieterin habe die
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1112/rb)
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Dokument-Nr. 17350
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