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Amtsgericht Aachen, Urteil vom 02.11.1990
9 C 382/90 -

Katholische Kirchengemeinde als Vermieterin: Mieter haben Anspruch auf Aufnahme ihres Lebensgefährten auch bei Verstoß gegen katholische Morallehre

Aufnahme eines Lebensgefährten nicht unzumutbar für katholische Kirchengemeinde

Wer als Vermieterin einer Wohnung eine katholische Kirchengemeinde hat, hat dennoch ein Anspruch auf Aufnahme seines Lebensgefährten in die Wohnung. Der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft liegende Verstoß gegen die katholische Morallehre ist dabei unerheblich. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung beabsichtigte ihren Lebensgefährten mit in die Wohnung aufzunehmen. Sie bat daher ihre Vermieterin um Erlaubnis. Da es sich bei der Vermieterin jedoch um eine katholische Kirchengemeinde handelte und nach deren Verständnis eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Verstoß gegen die Grundsätze der katholischen Kirche zu Ehe und Familie darstellte, verweigerte sie ihre Zustimmung. Die Mieterin hielt dies für unzulässig und erhob Klage.

Anspruch auf Aufnahme des Lebensgefährten bestand

Das Amtsgericht Aachen entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Erlaubniserteilung gemäß § 549 Abs. 2 BGB (neu: § 553 Abs. 1 BGB) zugestanden. Denn sie habe ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten in die Mietwohnung dargetan. Ein solches Interesse wird regelmäßig durch die Bildung einer auf Dauer angelegten Wohngemeinschaft aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen begründet.

Keine Unzumutbarkeit der Aufnahme des Lebensgefährten

Für die Vermieterin sei nach Auffassung des Amtsgerichts die Aufnahme des Lebensgefährten der Mieterin auch nicht unzumutbar im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB (neu: § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewesen. Denn weder habe in der Person des Lebensgefährten ein wichtiger Grund vorgelegen, noch sei die Wohnung übermäßig belegt worden. Dass die Mieterin mit ihrem Lebensgefährten unverheiratet zusammenleben wollte, sei dabei unerheblich gewesen. Denn nichteheliche Lebensgemeinschaften werden von der Bevölkerung akzeptiert.

Gleichbehandlung der katholischen Kirchengemeinde mit jeder anderen Vermieterin

Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht weiter, dass der Einwand der Unzumutbarkeit aus moralischen oder ethischen Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Denn auch der Vermieter habe einen Anspruch auf Gewissensfreiheit und freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Daher sei der Widerspruch der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der katholischen Morallehr grundsätzlich beachtlich. Die Vermieterin habe sich darauf aber nicht berufen können. Durch ihre Stellung als Vermieterin habe die katholische Kirchengemeinde am allgemeinen Wirtschaftsleben teilgenommen. Sie habe sich daher wie jede andere Vermieterin behandeln lassen müssen. Für eine andere Vermieterin wäre die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten nicht unzumutbar gewesen.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Kuriose Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2013
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1112/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 1112Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1112

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