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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 07.02.2018
3 K 7558/17.TR -

Justiz­vollzugs­beamter ist nach Annahme und Einbringen von Rauschmitteln in die JVA aus dem Dienst zu entfernen

Verhalten des Vollzugsbeamten stellt schwerwiegenden Verstoß gegen dienstliche Kernpflichten dar

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Justiz­vollzugs­beamter durch Annahme und Einbringen von Rauschmitteln in die JVA in äußerst schwerwiegender Weise gegen seine dienstlichen Kernpflichten verstoßen hat und daher aus dem Dienst zu entfernen ist.

Das Gericht es nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als erwiesen an, dass sich der Beamte u.a. der zweimaligen Annahme von Rauschmitteln unbestimmter Zusammensetzung von einem ehemaligen Gefangenen, des Einbringens dieser Rauschmittel in die JVA und Übergabe an einen Gefangenen, des Hinausschmuggelns eines Briefs aus der JVA, des beständigen Mobilfunkkontakts zu einem ehemaligen Gefangenen und des Überbringens von Nachrichten an einen Gefangenen sowie der stetigen Verletzung seiner Kontrollpflichten als Werkleiter schuldig gemacht hat.

Vollzugsbeamter macht sich durch eigenes Verhalten zu dauerhaftem und nicht mehr tragbaren Sicherheitsrisiko für Strafvollzug

Mit seinem Verhalten habe der Beamte in äußerst schwerwiegender Weise gegen seine dienstlichen Kernpflichten, die Sicherheit und Ordnung des Justizvollzugs und die Resozialisierungsziele zu gewährleisten, verstoßen. Dabei stelle die Entgegennahme von Kräutermischungen und das Einbringen derselben in die JVA bereits für sich gesehen eine äußerst schwerwiegende Dienstverletzung dar. Der Beklagte habe durch dieses Verhalten die Resozialisierungsbemühungen des Justizvollzugs, wozu insbesondere auch gehöre, die Gefangenen zu einer suchtmittelfreien Lebensweise zu erziehen und zu einem künftigen Leben ohne Straftaten zu führen, konterkariert. Er habe sich aus dem allein eigennützigen Motiv, ein harmonisches Verhältnis zu den Gefangenen zu pflegen, in gravierender Weise zu einem dauerhaften und nicht mehr tragbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht. Mit seinem Verhalten habe er letztlich auch als Unterstützer des subkulturellen Milieus in der JVA fungiert. Sein Interesse habe vorwiegend einem kumpelhaften und distanzlosen Umgang zu ehemaligen und aktuellen Gefangenen gegolten, was seinen Dienstpflichten evident entgegenstehe. Dies habe sich nicht zuletzt in seinem weiteren schwerwiegenden Fehlverhalten, der mangelhaften Kontrolle von Werkbänken, gezeigt. Hier habe er es sehenden Auges zugelassen, dass Gefangene persönliche, zum Teil gefährliche Gegenstände (Insulinspritzen, zu einem Werkzeug umgearbeitetes Besteck, Haarschneidemaschine, Tätowiermaschine, Medikamente) dort verwahrten, nutzten und insgesamt auch in Bezug auf die berufliche Tätigkeit ein regelloses Leben führen konnten und durften. Durch mangelhafte Kontrolle habe er sich zum Komplizen der Gefangenen und damit zu einem nicht mehr kontrollierbaren Sicherheitsrisiko für den Strafvollzug gemacht.

VG bejaht Auflösung des Beamtenverhältnisses

Ein dermaßen handelnder Beamte habe das Vertrauen in seine Integrität und die persönliche Zuverlässigkeit derart erschüttert, dass das Beamtenverhältnis aufzulösen sei. Wesentlich entlastende Milderungsgründe seien nicht feststellbar. Eine wirkliche Einsicht in das Unrecht und die Bedeutung seines Fehlverhaltens für den Dienstbetrieb habe der Beamte auch in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde, um sein Fehlverhalten aufzuarbeiten, könne den gravierenden Unwertgehalt seiner Verfehlungen nicht durchgreifend abmildern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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