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Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat entschieden, dass Vorführwagen eines Autohauses neben dem Beitrag für die Betriebsstätte gesondert rundfunkbeitragspflichtig sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hält eine Vielzahl von
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen führt in seinem Urteil aus, dass im nicht-privaten Bereich nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug von dessen Inhaber (Beitragsschuldner) ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten sei, wenn das Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken komme es nicht an. Die Klägerin habe die Fahrzeuge auch "zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit" genutzt. So sei für Fahrzeuge, die - wie hier - als Betriebsvermögen angesetzt würden, in jedem Fall ein
Eine Befreiung von der Beitragspflicht sehe der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für den nicht-privaten Bereich nicht vor. Weiter verstoße die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge in der staatsvertraglich vorgesehenen Art und Weise neben dem Betriebsstättenbeitrag als solche und auch in der konkreten Anwendung auf die Klägerin nicht gegen Verfassungsrecht. Überdies sei inzwischen obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass die - hier primär maßgeblichen - Vorschriften zur Beitragserhebung für zu gewerblichen Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online
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Dokument-Nr. 23962
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