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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 01.12.2011
2 B 15/11 / 2 B 20/11 -

Streit um pupsende Schweine wegen Verfütterung von Zwiebeln

Zwangsmaßnahmen wegen Verfütterung von Zwiebeln unzulässig

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Antrag eines Landwirtes stattgegeben, der sich gegen Zwangsmaßnahmen wegen der Verfütterung von Zwiebeln an seine Schweine gewendet hatte.

Die Stadt Osnabrück hatte dem Landwirt auf Beschwerden aus der Nachbarschaft über Belästigungen durch Gerüche durch sofort vollziehbare Bescheide Zwangsgelder angedroht und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € schließlich auch festgesetzt. Der Landwirt verfüttert seit 14 Jahren wöchentlich mehrere Kubikmeter unbehandelte Zwiebeln an seine Schweine.

Geruchsintensive Futtermittel sind untersagt

Der Baugenehmigung für den Schweinestall zufolge dürfen "geruchsintensive Futtermittel, z.B. Küchenabfälle" nicht verwendet werden. Die Stadt ist der Auffassung, durch die Verfütterung der Zwiebeln setze er unzulässigerweise geruchsintensive Futtermittel ein.

Bisher keine Belege, dass Zwiebeln zu den geruchsintensiven Futtermitteln gezählt werden müssen

Das Gericht ordnete in seinem Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landwirtes gegen die Zwangsmaßnahmen an. Zur Begründung führte es aus, die Stadt habe, ohne weitere Belege hierfür zu haben, angenommen, durch die Verfütterung von Zwiebeln verstoße der Landwirt gegen das Verbot, geruchsintensive Futtermittel zu nutzen. Diese schlichte Behauptung rechtfertige nicht die ausgesprochenen Zwangsmaßnahmen, weil die Stadt entgegen der ihr von Gesetzes wegen auferlegten Verpflichtung nicht geklärt habe, ob es sich bei Zwiebeln tatsächlich um geruchsintensive Futtermittel handele. Für eine solche Zuordnung gebe es aufgrund der bisherigen behördlichen Ermittlungen keine begründeten Anhaltspunkte. Vielmehr spreche die im Verfahren eingeholte Stellungnahme eines Sachverständigen für Immissionsschutzfragen eher dafür, dass Zwiebeln nicht zu den geruchsintensiven Futtermitteln zählten, weil es sich um unbehandelte, nicht in Verwesung befindliche pflanzliche Rohstoffe handele. Es sei auch nicht erkennbar, dass es durch die jeweils kurzzeitige Lagerung von bis zu 5 m³ Zwiebeln auf der Hofstelle zu unzumutbaren Geruchsimmissionen in den benachbarten Bereichen komme.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2012
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Osnabrück

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