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Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.03.2024
5 A 6823/17 -

VG Oldenburg weist Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Beschluss des Nds. Innenministeriums zur Entschädigung von Gänsefraßschäden ab

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Niedersächsischen Innenministeriums abgewiesen.

Mit Beschluss des Innenministeriums vom 31. Juli 2017 war das Land Niedersachsen dazu verpflichtet worden, eine Entschädigung an Landwirte zu zahlen, welche Schäden auf ihren Weideflächen durch unter Naturschutz stehende Wildgänse erlitten hatten. Dagegen hatte das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium, Klage erhoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage bereits unzulässig, da es sich um einen unzulässigen "In-Sich-Prozess" handelt. Ein gerichtliches Vorgehen des Rechtsträgers Land gegen das eigene Innenministerium ist in einem solchen Fall nicht möglich. Das Land kann durch seine eigene Behörde nicht in geschützten Rechten verletzt worden sein. Das Innenministerium hat bei der Festsetzung von Entschädigungen als sog. "Enteignungsbehörde" die gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz und wird dabei für das Land und in seinem Namen tätig. Wenn die Entscheidungspraxis in Bezug auf Entschädigungen zwischen Ministerien desselben Bundeslandes umstritten ist, so kann eine solche Streitigkeit innerhalb der Landesregierung, etwa durch Kabinettsbeschluss, entschieden werden. Eine Entscheidung der Landesregierung kann innerhalb der Behörden durch Weisungen oder Verwaltungsvorschriften durchgesetzt werden. Dieser verwaltungsinterne Lösungsweg ist gegenüber einer gerichtlichen Klärung vorrangig.

Da das Verwaltungsgericht die Klage bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen hat, wurde im Urteil nicht dazu Stellung genommen, ob der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss in der Sache richtig war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgeicht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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