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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fensterprogramms im Hauptprogramm von Sat.1 rechtmäßig ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK), hatte im Mai 2014 auf Antrag der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG deren bisherige
Gegen die
Die Klägerinnen rügten vor allem, dass die
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klagen gegen den Zulassungsbescheid abgewiesen. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Landesmedienanstalt zwar zunächst Verfahrensfehler unterlaufen seien; diese seien aber durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die
Im Übrigen habe die LMK in ihrem Zulassungsbescheid selbst keine Finanzierungsregelungen getroffen; sie habe lediglich bei ihrer Prüfung, ob von einer sichergestellten Finanzierung des Programms ausgegangen werden könne, die bestehende privatrechtliche Dienstleistungsvereinbarung zugrunde gelegt. Die konkrete Höhe der Finanzierungsverpflichtung, wie sich aus dieser Vereinbarung ergebe, sei nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung. Der Zulassungsbescheid stütze sich auch nicht auf verfassungswidrige Vorschriften. Die hier maßgebenden Bestimmungen in § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 7 des Rundfunkstaatsvertrags und die entsprechenden Vorschriften in § 22 Abs. 3 des Landesmediengesetzes seien insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und der Rundfunkfreiheit der Klägerinnen vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 22478
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