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Die Einsichtnahme in amtliche Informationen bei der Behörde vor Ort ist nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gebührenfrei, auch wenn ihr umfangreiche behördliche Vorbereitungsmaßnahmen vorausgegangen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte im April 2015 unter Berufung auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz die Einsichtnahme in alle bei der beklagten Stadt vorhandenen Akten zu einem bestimmten Gemarkungsbereich, der als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Die Beklagte trug daraufhin zahlreiche Verfahrensakten innerhalb der Behörde zusammen. Wegen schützenswerter Belange wurden Schwärzungen und in drei Fällen die Beteiligung Dritter vorgenommen, deren Belange durch das Informationszugangsgesuch berührt wurden. Der Beklagten entstanden dadurch Personalkosten von mehr als 4.000 Euro.
Nachdem dem Einsichtsgesuch überwiegend stattgegeben worden war, setzte die Beklagte dem Kläger gegenüber eine Gebühr von 500 Euro fest und führte dazu aus, dass wegen des erheblichen Personalaufwands bei der Vorbereitung der Einsichtnahme der nach dem Gebührenrahmen mögliche Höchstbetrag in Ansatz gebracht werde. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Widerspruch und machte geltend, dass die Gebührenerhebung unzulässig sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Mainz gab der Klage statt und hob den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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Dokument-Nr. 24155
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