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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.02.2017
5 K 950/16.KO -

Kosten für lasergestützte Augenoperation bei "Grauem Star" sind beihilfefähig

Lasergestützte Kataraktoperation stellt im Vergleich zur herkömmlichen Behandlungsmethode höherwertige Leistung dar

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage eines Beamten überwiegend stattgegeben, mit der dieser vom beklagten Land Rheinland-Pfalz die Übernahme der Kosten für eine lasergestützte Augenoperation erstreiten wollte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem beim Kläger auf beiden Augen ein Katarakt (Grauer Star) diagnostiziert worden war, ließ er dies unter Einsatz eines sogenannten Femtosekundenlasers operativ behandeln. Von den dadurch entstandenen Kosten erkannte das beklagte Land Rheinland-Pfalz lediglich die Kosten für die Kataraktoperation als solche als beihilfefähig an, nicht jedoch die durch den Einsatz des Lasers entstandenen zusätzlichen Kosten. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er habe Anspruch auch auf die Anerkennung der Kosten für den Lasereinsatz. Dessen Einsatz biete im Vergleich zum herkömmlichen Eingriff diverse Vorteile. Insbesondere komme es zu deutlich weniger Komplikationen und Nebenwirkungen. Zudem könne die Operation präziser durchgeführt werden, wodurch das Sehvermögen nach dem Eingriff verbessert werde.

VG bejaht Anspruch auf Kostenerstattung

Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Kläger Anspruch auf entsprechende Übernahme der durch den Einsatz des Lasers entstandenen zusätzlichen Kosten habe. Mit Blick auf eine Reihe vorliegender fachwissenschaftlicher Stellungnahmen, die auch schon in anderen Bundesländern Eingang in entsprechende Gerichtsentscheidungen gefunden hätten, liege mit der lasergestützten Kataraktoperation eine im Vergleich zur herkömmlichen Behandlungsmethode höherwertige, wissenschaftlich anerkannte und neuartige Leistung vor. Bei der ärztlichen Methodenwahl sei grundsätzlich der sicherste und schonendste Weg zu wählen. Allerdings seien die Kosten im vorliegenden Fall nur insoweit der Höhe nach angemessen, als sie den gebührenrechtlichen Steigerungssatz von 1,8 nicht übersteigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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