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Auch eine politische Partei muss sich bei der Anbringung ihrer Wahlplakate an gesetzliche Vorgaben und behördliche Auflagen halten, wenn sie nicht deren kostenpflichtige Entfernung riskieren will. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden hervor.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt einer im Bundestag sowie im Sächsischen Landtag vertretenen Partei die Erlaubnis erteilt, im Vorfeld der Landtagswahl von Juli bis September 2009 insgesamt 400
Die klagende Partei hielt bereits die Entfernung ihrer Wahlwerbung für rechtswidrig. Für sie sei nicht nachvollziehbar, inwieweit ihre
Das Verwaltungsgericht Dresden folgte diesen Argumenten nicht. Es stellte unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung klar, dass auch die Wahlplakatierung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenraums sei. Auf eine solche Erlaubnis hätten die Parten in Wahlkampfzeiten zwar in angemessenem Rahmen einen Anspruch. Sie müssten sich dabei jedoch an die Vorgaben des Sächsischen Straßengesetzes und der jeweiligen Ortssatzungen halten. Danach sei es ausschließlich die Aufgabe des Nutzers, seine Plakate so aufzuhängen und zu überwachen, dass sie u. a. den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügten. Dies gelte im vorliegenden Fall um so mehr, als die Partei die bereits im Genehmigungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Auflagen - etwa zur Anbringungshöhe und der vorgeschriebenen Entfernung zu Kreuzungen - widerspruchslos akzeptiert habe. Da die Stadt den Kreisverband erfolglos zur Korrektur aufgefordert habe, sei sie berechtigt gewesen, die Plakate selbst abzuhängen und die angedrohten Kosten in Rechnung zu stellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 11536
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