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Das Asylverfahren in Ungarn leidet an systemischen Mängeln. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren die Überstellung eines syrischen Flüchtlings in den EU-Mitgliedstaat gestoppt.
Nach den Regeln der sogenannten Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) ist für innerhalb der EU gestellte Asylanträge grundsätzlich der Mitgliedstaat zuständig, den der Flüchtling als erstes betritt bzw. in dem er zuerst um Schutz nachsucht. Flüchtlinge, die sodann in einem anderen EU-Mitgliedstaat
Das Verwaltungsgerichts Berlin bejahte dies nun auch für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 20487
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