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Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016
S 20 AS 4798/14 -

Hartz IV: Leistungsbezieher muss Schönheits­reparaturen selbst durchführen

Durchführung von Renovierungs­maßnahmen stellt auch für weibliche Leistungsempfänger keine unzumutbare Arbeit dar

Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Schönheits­reparaturen auch von Leistungs­berechtigten grundsätzlich selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch für weibliche Leistungs­berechtigte, stellen die vorzunehmenden Renovierungs­maßnahmen keine unzumutbaren Arbeiten dar.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls beauftragte ein Unternehmen zur Durchführung der Auszugsrenovierung. Im Anschluss hieran beantragte sie bei dem beklagten Jobcenter die Übernahme dieser Kosten, mit dem Hinweis darauf, dass sie zur Tragung der Schönheitsreparaturen mietvertraglich verpflichtet sei. Auch sei ihr eine Selbstvornahme als Frau und handwerklicher Laie nicht zuzumuten.

Auch nichtbedürftiger Mieter müsste Arbeiten selbstständig durchführen

Widerspruchsverfahren und Klage blieben ohne Erfolg. Das Sozialgericht Stuttgart entschied, dass Schönheitsreparaturen grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen.

Übernahme der Aufwendungen für Auszugsrenovierungen nur im Ausnahmefall möglich

Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugsrenovierung in Betracht kommen. Eine Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei dem Leistungsberechtigten um eine Frau handelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2016
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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