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Einer jungen Mutter, die versehentlich einen Tag zu spät zu einem Termin beim Jobcenter erscheint, um - wie verlangt - das Ende ihrer Elternzeit mitzuteilen, darf nicht die Regelleistung wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht gekürzt werden. Dies entschied das Sozialgericht Chemnitz und erklärte die Verhängung der Sanktion insgesamt für unverhältnismäßig, da ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Mutter nicht vorlag.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das
Auf die Klage der jungen
Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versagen vorgelegen, wie es jedem trotz entsprechender Vorkehrungen einmal passieren kann. Zu berücksichtigen war auch, dass negative Folgen für die behördliche Arbeit und den mit der Meldepflicht verfolgten Zweck nicht eingetreten sind. Das geplante Ende der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2012
Quelle: Sozialgericht Chemnitz/ra-online
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Dokument-Nr. 13889
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