wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 08.05.2003
11 U 174/01 -

Beginn der Winterdienstpflicht zu einer bestimmten Uhrzeit begründet Räum- und Streupflicht erst ab diesem Zeitpunkt

Sturz vor diesem Zeitpunkt begründet daher kein Schadenersatz- oder Schmerzens­geld­anspruch

Regelt eine Straßen­reinigungs­satzung, dass die Anlieger erst ab einer bestimmten Uhrzeit mir der Winterdienstpflicht beginnen müssen, so gilt diese Pflicht auch erst ab diesem Zeitpunkt. Stürzt daher ein Passant vor diesem Zeitpunkt wegen Glatteis, so macht sich der Winter­dienst­pflichtige nicht schaden­ersatz­pflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen stürzte eine Fußgängerin vor ihrem Haus auf dem Fußgängerweg wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Sie klagte aufgrund des Vorfalls gegen den Hauseigentümer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied gegen die Klägerin. Dieser habe kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld zugestanden. Denn es sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Hauseigentümers den Sturz verursachte. Eine solche Ursächlichkeit hätte nur dann vorgelegen, wenn sich der Unfall nach 8.05 Uhr ereignet hätte. Dies habe die Klägerin aber nicht beweisen können.

Räum- und Streupflicht galt erst ab 8 Uhr

Nach dem örtlichen Straßenreinigungsgesetz habe die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung zwischen 8 und 20 Uhr bestanden, so das Oberlandesgericht. Erst ab 8 Uhr habe daher mit dem Abstreuen begonnen werden müssen. Zudem sei den Winterdienstpflichtigen, der eine übliche Grundstücksbreite von 10 bis 20 Metern abstreuen muss, ein Zeitraum von 5 bis 10 Minuten für die Erledigung der Arbeiten zuzugestehen. Daher könne eine Haftung des Eigentümers erst ab 8.05 bzw. 8.10 Uhr bestehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 171/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 171Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 171

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Oberlandesgericht-Schleswig_11-U-17401_Beginn-der-Winterdienstpflicht-zu-einer-bestimmten-Uhrzeit-begruendet-Raeum-und-Streupflicht-erst-ab-diesem-Zeitpunkt.news17462.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17462 Dokument-Nr. 17462

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.