wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2017
OVG 11 B 11.16 -

Kein generelles waffenrechtliches Bedürfnis für Schalldämpfer zum Zweck der Jagdausübung

Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd bis heute in verschiedenen Bundesländern ausdrücklich verboten

Das Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein in Berlin lebender Kläger, der in seiner Freizeit der Jagd nachgeht, nach geltender Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung für einen Schalldämpfer zum Zwecke der Jagdausübung hat. Damit bestätige das Ober­verwaltungs­gericht im Ergebnis die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.

Für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erwerbsberechtigung ist ein waffenrechtliches Bedürfnis erforderlich. Zwar wird in der Spezialregelung des § 13 WaffG ein Bedürfnis der Jäger für den Erwerb und Besitz der für die Ausübung der Jagd erforderlichen Schusswaffen anerkannt (sog. "Jägerprivileg"). Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Vorschrift aber insbesondere im Hinblick auf den Zweck des waffenrechtlichen Bedürfnisprinzips und die Entstehungsgeschichte der Norm nicht dahingehend auszulegen, dass der Gesetzgeber damit zugleich auch ein Bedürfnis für die Benutzung von Schalldämpfern zur Jagd anerkennen wollte. Denn die Verwendung von Schalldämpfern zur Jagd wird kontrovers beurteilt und ist bis heute in den Landesjagdgesetzen verschiedener Bundesländer sogar ausdrücklich verboten. Soweit das waffenrechtliche Bedürfnis eines Jägers - wie im entschiedenen Fall - nicht aufgrund besonderer Umstände im konkreten Einzelfall abweichend zu beurteilen ist, muss die grundsätzliche Entscheidung hierüber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dass einzelne Bundesländer (darunter auch Brandenburg) für ihren Bereich inzwischen anders verfahren, vermag an dieser rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Berlin-Brandenburg_OVG-11-B-1116_Kein-generelles-waffenrechtliches-Beduerfnis-fuer-Schalldaempfer-zum-Zweck-der-Jagdausuebung.news24099.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24099 Dokument-Nr. 24099

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.