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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.02.2015
16 U 99/14 -

Einstandspflicht der Wohn­gebäude­versicherung für alle innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werdenden Leitungs­wasser­schäden

Für Versicherungsnehmer nicht erkennbare Ursächlichkeit der Wasserschäden vor Vertragsbeginn unerheblich

Eine Wohn­gebäude­versicherung ist für die Leitungs­wasser­schäden einstandspflichtig, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses seine Wohngebäudeversicherung, weil im August 2013 ein zu einem Heizkessel führendes Wasserrohr platzte und dadurch Leitungswasser in die darunter liegenden Räume gelangte. Ursächlich für den Schadensfall war, dass aus einer korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme Wasser ausgetreten war und auf das geplatzte Wasserrohr tropfte, wodurch dieses korrodierte. Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens in Höhe von 10.650 Euro mit dem Hinweis ab, dass der Schaden nicht innerhalb der Vertragslaufzeit entstanden sei. Die Wohngebäudeversicherung wurde im Januar 2013 abgeschlossen, die Ursache für den Wasserschaden habe vor diesem Zeitpunkt gelegen. Der Hauseigentümer ließ dies nicht gelten und erhob Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Der Hauseigentümer habe nicht nachweisen können, dass der Versicherungsfall nach Beginn des Versicherungsverhältnisses im Januar 2013 eingetreten sei. Der bestimmungswidrige Austritt des Leitungswassers habe in dem Wasseraustritt aus der Vorlaufleitung gelegen. Dies sei das versicherte Ereignis gewesen. Dafür, dass dieses erst nach Abschluss der Versicherung eingetreten sei, habe der Hauseigentümer keinen Nachweis erbringen können. Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Die Klauseln über Leitungswasserschäden sei dahin auszulegen, dass der Versicherer für alle die Leitungswasserschäden hafte, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden seien.

Einstandspflicht der Wohngebäudeversicherung für alle innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werdende Leitungswasserschäden

Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, so das Oberlandesgericht, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse verstehen muss, der sie aufmerksam und verständig und mit Rücksicht auf seine eigenen Interessen liest. Ein solcher Versicherungsnehmer werde davon ausgehen, dass der Versicherer alle die Leitungswasserschäden reguliere, die ihm bei Vertragsschluss nicht bekannt waren oder ihm hätten bekannt sein können. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer rechne nicht damit, dass sein aktueller Versicherer deshalb nicht leisten müsse, weil der Beginn des Wasserschadens für ihn nicht erkennbar schon zeitlich weit zurückliege und deshalb der ganze, erst jetzt für ihn erkennbare Schaden möglicherweise in den zeitlichen Geltungsbereich einer früheren Versicherung fallen könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Flensburg, Urteil vom 16.06.2014
    [Aktenzeichen: 4 O 103/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 2431Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2431
  • zfs 2015, 517Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 517

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Dokument-Nr.: 24308 Dokument-Nr. 24308

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