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Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 30.11.2016
8 U 934/16 -

Kein Versicherungsschutz durch Voll­kasko­versicherung bei Schäden durch Überfahren einer Bodenschwelle

Unfallschaden ist als nicht versicherter Betriebsschaden zu werten

Entstehen beim Überfahren einer Bodenschwelle Schäden am Fahrzeug, so besteht kein Versicherungsschutz durch die Voll­kasko­versicherung. Denn in diesem Fall liegt ein nicht versicherter Betriebsschaden vor. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde in einer Nacht im Mai 2015 ein Wohnmobil schwer beschädigt, als es auf einer kanarischen Insel mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h über eine Bodenschwelle fuhr. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 16.000 Euro. Der Fahrer des Fahrzeugs beanspruchte aufgrund dessen seine Vollkaskoversicherung. Diese lehnte aber eine Einstandspflicht ab. Ihrer Meinung nach sei der Schaden durch einen nicht versicherten Betriebsvorgang im Sinne der AKB 2012 entstanden. Der Fahrer sah dies anders und klagte gegen die Versicherung.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Das Überfahren der Bodenwelle sei seiner Auffassung nach als nicht versicherter Betriebsvorgang zu werten. Das Überfahren der Bodenwelle mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit sei kein unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis gewesen, mit dem der Versicherungsnehmer nicht habe rechnen müssen. Vielmehr sei es etwas für den normalen Betrieb des versicherten Fahrzeugs Gewöhnliches gewesen. Es habe sich letztlich eine Gefahr verwirklicht, der das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz bestehe nicht. Werde ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handele es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden. Maßgeblich für die Annahme eines Betriebsschadens sei, ob es sich bezogen auf die beabsichtigte konkrete Verwendung des Fahrzeugs um ein vorhersehbares oder um ein außergewöhnliches Ereignis handle, mit dem der Versicherungsnehmer nicht rechnen müsse.

Überfahren einer Bodenschwelle stellt Betriebsvorgang dar

Danach stelle das Befahren einer zur Verkehrsberuhigung angebrachten Fahrbahnerhöhung in Form einer Bodenschwelle einen Betriebsvorgang dar, so das Oberlandesgericht. Denn ein Wohnmobil mit Straßenzulassung werde typischerweise im gewöhnlichen Fahrbetrieb dem Risiko ausgesetzt, durch Überfahren solcher Bodenschwellen Schäden zu erleiden.

Verschulden nicht Voraussetzung für Vorliegen eines Betriebsschadens

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es für die Frage des Vorliegens ein Betriebsschadens unerheblich, ob dem Kläger wegen schlechter Straßenbeleuchtungsverhältnisse, fehlender Verkehrszeichen oder schlecht erkennbarer Farbmarkierungen auf der Fahrbahn bei Dunkelheit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt gemacht werden könne oder nicht. Ein Verschulden sei nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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