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Schließt ein Verbraucher über die Betätigung eines Bestellbuttons "Jetzt kaufen" nicht nur einen Kaufvertrag, sondern zugleich einen kostenpflichtigen Mitgliedschaftsvertrag, so widerspricht dies der Regelung des § 312 j Abs. 3 BGB. Ein Bestellbutton für zwei Verträge ist unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Verbraucherzentrale im Jahr 2019 gegen die Betreiberin einer Webseite, auf der Lebensmittel, Kosmetik und Haushaltsartikel angeboten wurden. Hintergrund der Klage war, dass die
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zu Recht habe es der Beklagten untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen
Zwar sei es Verbrauchern bewusst, so das Oberlandesgericht, dass sie mit Anklicken der Schaltfläche "Jetzt kaufen" eine Zahlungspflicht eingehen. Ihnen sei aber nicht bewusst, dass sie damit eine weitere Zahlungspflicht hinsichtlich eines anderen typenverschiedenen Vertrags eingehen. Auch davor solle die Regelung des § 312 j Abs. 3 BGB schützen. Zudem bringe der Begriff "kaufen" nicht zum Ausdruck, dass ein Dauerschuldverhältnis in Form einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2020
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29064
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