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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 07.08.2012
9 U 601/12 -

Enge Garageneinfahrt eines Einfamilienhauses stellt keinen Mangel dar

Rangieren mit dem Fahrzeug ist zumutbar

Wird die Ein- bzw. Ausfahrt aus einer Garage eines Einfamilienhauses aufgrund der Enge erschwert, so liegt darin kein Mangel. Denn dem Autofahrer ist das Rangieren mit dem Fahrzeug zuzumuten. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauträger wurde in Haftung genommen, da die Einfahrt der Einzelgarage auf dem Grundstück zu klein gewesen sein soll. Das Landgericht München I lehnte eine Haftung des Bauträgers ab. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Erschwerte Einfahrt stellte kein Mangel dar

Das Oberlandesgericht München bestätigte das Urteil des Landgerichts. Das Ein- und Ausfahren aus einer Einzelgarage auf einem Grundstück könne in Ruhe erfolgen. Daher sei es dem Autofahrer zuzumuten, durch Rangierbewegungen aus bzw. in die Garage zu gelangen. Etwas anderes gelte nur bei Tiefgaragen von Wohnanlagen. Durch die Vielzahl von Nutzern, sei in diesem Fall ein zügiges Ein- und Ausfahren aus Sicherheitsgründen notwendig. Ein unnötiges Rangieren würde eine potentielle Gefahrenquelle darstellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil vom 20.12.2011
    [Aktenzeichen: 5 O 4184/11]
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