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Eine Vormundschaft für ein Kind muss nicht allein deshalb eingerichtet werden, weil die Eltern im Ausland wohnen und dort nur schwer zu erreichen sind. Die Eltern bleiben in diesem Fall auch dann Inhaber der elterlichen Sorge, wenn sie deren Ausübung einer dritten Person übertragen haben. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Antrag auf Einrichtung einer
Der Junge leidet an einem mehrfachen Herzfehler. Durch Vermittlung einer Hilfsorganisation lebt es seit Oktober 2008 mit Zustimmung seiner in Afghanistan verbliebenen
Die Antragstellerin hat die Einrichtung einer
Der Antrag auf Einrichtung einer
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 11351
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