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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.01.2016
1 U 657/15 -

Land haftet für zweimaligen rechtswidrigen Versuch einer Ehescheidung durch eine Richterin

Beteiligten des Scheidungs­verfahrens steht Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten zwecks zweier überflüssiger Beschwerdeverfahren zu

Versucht eine Richterin zweimal rechtswidrig eine Ehe zu scheiden, so dass es zu zwei überflüssigen Beschwerdeverfahren kommt, haftet das Land gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für die entstandenen Anwaltskosten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall versuchte eine Richterin am Amtsgericht Mainz im April 2012 durch einen nicht unterzeichneten und nicht verkündeten Beschluss eine Ehe zu scheiden. Auf die Beschwerde der Eheleute hob das Oberlandesgericht Koblenz den Beschluss auf und wies das Verfahren zurück an die Richterin am Amtsgericht. Diese versuchte im Oktober 2012 wiederum durch einen nicht unterzeichneten und verkündeten Beschluss die Ehe zu scheiden. Es folgte ein weiteres Beschwerdeverfahren, in dem der erneute Beschluss ebenfalls aufgehoben wurde und das Verfahren an das Amtsgericht zurückgewiesen wurde. Nach erfolgter rechtmäßiger Scheidung verlangte der geschiedene Mann Ersatz der durch die zwei unnötigen Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten. Da das Land ihm aber lediglich die Anwaltskosten für das erste Beschwerdeverfahren ersetzte, erhob der Mann Klage auf Ersatz der Anwaltskosten auch für das zweite Beschwerdeverfahren. Das Landgericht Mainz wies die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Ersatz seiner durch das zweite Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zugestanden.

Haftung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle

Die Haftung habe sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts aus § 839 Abs. 1 BGB ergeben, da es zu massiven Fehlern der Mitarbeiter der Geschäftsstelle gekommen sei. Nach dem im höchsten Maße problematischen Verfahrensablauf hätten die Besonderheiten und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit dem zweiten Beschluss die Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu Rückfragen, Äußerung von Bedenken oder einer Remonstrantin veranlassen müssen. Aufgrund der fehlenden Unterzeichnung und Verkündigung des Beschlusses sei es die eindeutige Amtspflicht gewesen, die Richterin auf die falsche Sachbehandlung hinzuweisen und rechtmäßiges Handeln anzuregen.

Haftung der Richterin für grob fahrlässiges Verhalten

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe sich die Haftung zudem aus § 839 Abs. 2 BGB ergeben, da der Richterin ebenso massive Fehler unterlaufen seien. Das Spruchrichterprivileg gelte hier nicht, da ein bloßer Beschlussentwurf vorgelegen habe. Zwar hafte in diesen Fällen die Richterin nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Letzteres sei hier jedoch zu bejahen gewesen. Sie habe ohne eine Begründung und auch nicht begründbar die Ehe wiederum lediglich durch einen nicht unterschriebenen und verkündeten Beschluss scheiden wollen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil vom 13.05.2015
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 328Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 328
  • NJW-RR 2016, 728Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 728

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