wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.11.2016
20 U 148/16 -

Kein Versicherungsschutz durch Wohn­gebäude­versicherung bei Wasserschaden aufgrund Überlastung eines regen­wasser­ableitenden Drainagerohrs

Kein Vorliegen eines versicherten Leitungs­wasser­schadens nach VGB 2014

Kommt es im Keller eines Wohnhauses zu einem Wasserschaden, weil ein zur Ableitung von Regenwasser dienendes Drainagerohr überlastet ist, so liegt kein versicherter Leitungs­wasser­schaden im Sinne der VGB 2014 vor. Versicherungsschutz durch die Wohn­gebäude­versicherung besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall drang bei Niederschlag Wasser in den Keller eines Wohnhauses ein. Grund dafür war nach Angabe der Hauseigentümerin, dass ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf ihr Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohr überlastet gewesen und deshalb übergelaufen sei. Wegen der entstanden Schäden beanspruchte die Hauseigentümerin ihre Wohngebäudeversicherung. Da diese aber eine Schadensregulierung ablehnte, kam der Fall vor Gericht. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Hauseigentümerin.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz wegen Wassereintritts

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Hauseigentümerin zurück. Ein versicherter Leitungswasserschaden im Sinne der hier maßgeblichen VGB 2014 liege nicht vor. Das ausgetretene Wasser sei nicht Leitungswasser, sondern Regenwasser. Das Drainagerohr sei kein Zu- oder Ableitungsrohr der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch im Sinne des § 6 Nr. 1 a VGB 2014. Denn in das Drainagerohr werde lediglich Regenwasser aus dem Fallrohr der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diene. Auch sei das Regenfallrohr nebst Einlauf keine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene sonstige Einrichtung im Sinne des § 6 Nr. 1 b VGB 2014.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Hamm_20-U-14816_Kein-Versicherungsschutz-durch-Wohngebaeudeversicherung-bei-Wasserschaden-aufgrund-Ueberlastung-eines-regenwasserableitenden-Drainagerohrs.news27279.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 27279 Dokument-Nr. 27279

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.