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Weist ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen das Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auf, so gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch für den Samstag. Denn dieser gilt als Werktag. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Das Oberlandesgericht Hamm folgte der Ansicht des Amtsgerichts. Die
Weist ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen das Zusatzschild "werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr" auf, so gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch für den Samstag. Denn dieser gilt als Werktag (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2014
Quelle: Oberlandegsericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19244
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