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Eine Fördervereinbarung stellt kein Darlehens- bzw. Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 488, 491 BGB dar, sondern ist ein Vertrag sui generis. Zudem ist die Fördervereinbarung nicht wegen der höheren Rückzahlungspflicht der Geförderten sittenwidrig, wenn der Förderer im Gegenzug das Totalverlustrisiko im Falle der Arbeitslosigkeit der Geförderten trägt und ein umfangsreiches inhaltliches Förderprogramm vorhält. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 schloss eine Studierende eine
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31979
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