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Umgangsregelungen richten sich am Wohl der Kinder aus. Dem Willen der Kinder kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und weiter gewünschten Umgangsregelung gegen ihren Willen widerspricht ihrem Wohl. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde des Kindesvaters, der sich die Anordnung des Wechselmodells vorstellte, zurück.
Im hier vorliegenden Fall sind die Beteiligten verheiratet und haben zwei Kinder. Nach der Trennung zog die Mutter aus der Ehewohnung aus und nahm die 2008 und 2011 geborenen Kinder mit, die seitdem dort ihren Lebensmittelpunkt haben. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens hatten die Eltern vereinbart, dass die Kinder grundsätzlich im Haushalt der Mutter leben und regelmäßig Umgang mit dem Vater ausüben. Über die Ausgestaltung des Umgangs waren und sind sich die Eltern nicht einig und leiteten deshalb das hier entschiedene Umfangsverfahren ein. Sie praktizierten tatsächlich den Umgang des Vaters in den ungeraden Wochen von samstags 10.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen und in den geraden Wochen von Sonntag 17.00 Uhr bis zum folgenden Dienstagmorgen. Im Rahmen des Umgangsverfahrens vor dem Amtsgericht stellte sich der Vater ein wöchentliches Wechselmodel vor; die Mutter sowie die angehörten Kinder sprachen sich für die Beibehaltung der gegenwärtigen Praxis aus. Die Kinder äußerten ausdrücklich den Wunsch, dass Ruhe einkehren solle. Das Amtsgericht beschloss daraufhin die Umgangsregelung entsprechend der bislang praktizierten Übung.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Kindesvaters hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Sofern Eltern sich über die Umgangsregelung nicht einigen könnten, sei das Gericht gehalten, eine Regelung zu treffen, die dem Wohl der Kinder am besten entspreche. Es bestehe kein Zweifel, dass dies bei der vom Amtsgericht getroffenen Regelung der Fall sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die vom Vater angestrebte Regelung eines Wechselmodells dem Wohl der Kinder besser entspreche, als die getroffene Regelung.
Der Senat sei vielmehr überzeugt, dass eine Ausweitung der seit geraumer Zeit praktizierten, von den Kindern gut angenommenen und von ihnen weiterhin gewünschten Regelung gegen ihren Willen ihrem Wohl widerspricht. Dem stabilen und autonom gebildeten
Weiter führte das OLG aus, dass er den Kindern, die unter dem Konflikt ihrer Eltern unzweifelhaft leiden, am ehesten gerecht wird, wenn er ihren Willen schlicht respektiert. Ein den Kindern aufgedrängter Umgang werde von diesen als Belastung empfunden und sogar das Verhältnis zum umgangsberechtigten Elternteil negativ beeinflussen. Soweit der Vater der Auffassung sei, dass eine Betreuung auf Augenhöhe durch beide Eltern nur im Rahmen eines Wechselmodells gewährleistet sei, sei dies nicht nachvollziehbar. Die durch das Amtsgericht festgelegte Regelung verhindere nicht eine angemessene Rolle des Vaters im Leben seiner Kinder. Maßgeblich bei einer Umgangsregelung sei allein das
Zwar könne ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2021
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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