wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.1987
1 U 138/86 -

Glatteisunfall: Keine Winterdienstpflicht für Fahrbahn zum Schutz der Fußgänger

Räum- und Streupflicht ohnehin nur für belebte unentbehrliche Fußgängerwege

Kommt ein Fußgänger bei der Ãœberquerung einer Straße auf der Fahrbahn wegen Glatteis zu Fall, so muss die winter­dienst­pflichtige Gemeinde dafür nicht haften. Denn die Räum- und Streupflicht zum Schutz der Fußgänger besteht nicht für die Fahrbahn. Ohnehin müssen nur die belebten unentbehrlichen Fußgängerwege gestreut werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Fußgängerin im Januar 1985 bei der Überquerung einer Seitenstraße auf der Fahrbahn wegen Glatteis zu Fall kam, klagte sie gegen die winterdienstpflichtige Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Winterdienstpflicht

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die beklagte Gemeinde habe nicht ihre Winterdienstpflicht verletzt. Denn der Unfall habe sich weder auf einem Gehweg noch auf einem Überweg für Fußgänger ereignet, sondern auf der Fahrbahn der Straße. Für Fußgänger müssen jedoch nur die Fußgängerwege und die belebten, über die Straße führenden unentbehrlichen Fußgängerüberwege bestreut werden. Die gesamte Fahrbahn müsse dagegen nicht freigehalten werden.

Kein Vorliegen eines belebten unentbehrlichen Fußgängerwegs

Selbst wenn die Fußgängerin auf dem Gehweg gestürzt wäre, hätte die Gemeinde dafür nicht haften müssen. Denn bei dem Unfallort habe es sich nicht um einen belebten unentbehrlichen Fußgängerweg gehandelt. Vielmehr habe eine reine Wohnstraße vorgelegen, die keine besonderen Gefahren aufgewiesen habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 154/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1988, 154Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 154

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/OLG-Frankfurt-am-Main_1-U-13886_Glatteisunfall-Keine-Winterdienstpflicht-fuer-Fahrbahn-zum-Schutz-der-Fussgaenger.news17293.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17293 Dokument-Nr. 17293

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.