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Kommt ein Fußgänger bei der Überquerung einer Straße auf der Fahrbahn wegen Glatteis zu Fall, so muss die winterdienstpflichtige Gemeinde dafür nicht haften. Denn die Räum- und Streupflicht zum Schutz der Fußgänger besteht nicht für die Fahrbahn. Ohnehin müssen nur die belebten unentbehrlichen Fußgängerwege gestreut werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil eine Fußgängerin im Januar 1985 bei der Überquerung einer Seitenstraße auf der
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen die Fußgängerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Die beklagte
Selbst wenn die Fußgängerin auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 154/rb)
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Dokument-Nr. 17293
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