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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018
I-15 U 66/17 -

Wilkinson darf keine Rasier­klingen­einheiten passend für den Nassrasierer "Gillette Mach 3" vertreiben

Vertrieb durch Wilkinson stellt rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company dar

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Wilkinson Sword GmbH nicht berechtigt ist, auswechselbare Rasier­klingen­einheiten in einer bestimmten Ausgestaltung zu vertreiben, die im Ergebnis auf den Nassrasierer "Gilette Mach 3" passen.

Das Oberlandesgericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Vertrieb der Rasierklingenheiten durch Wilkinson eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company darstelle. Der Rechtsbestand des Patents sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege.

Hintergrund

The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie 5 Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 18. Juli 2017 der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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