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Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass "das Führen" eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten "Reitens" vereinbar ist. Nach Auslegung des Gerichts besteht bereits dem Wortsinn nach ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten".
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau bei einem Ausritt einen ausgewiesenen Reitweg verlassen und das
Das Amtsgericht Pirna hat die Betroffene wegen "unerlaubten Reitens auf nicht zum Reiten ausgewiesenen Wegen" zu einer
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden sei "das Führen" eines Pferdes nicht mit dem möglichen Wortsinn des bußgeldbewährten "Reitens" nach § 52 Abs.2 Nr.6 i.Vm. § 12 Abs.1 SächsWaldG vereinbar. Das spezielle Willkürverbot des Grundgesetzes für die Strafgerichtsbarkeit gelte auch für Bußgeldtatbestände. Dies lasse insbesondere eine allein am Gesetzeszweck, der Gefahren für den Wald und seine Nutzer begrenzen will, orientierte Auslegung des Begriffes "Reiten" nicht zu. Nach dem Wortsinn bestehe ein Unterschied zwischen "dem Führen" und "dem Reiten". Unter dem Begriff "Reiten" werde nach allgemeiner Auffassung die Fortbewegung eines Menschen auf einem Tier verstanden. Demgegenüber werde beim "Führen" das Tier gerade nicht zur "Fortbewegung" genutzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2015
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online
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Dokument-Nr. 21624
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