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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 22.07.1988
4 U 37/87 -

Hühnerhaltung darf einen Störgeräuschpegel von 50 dB nicht überschreiten

Der Hühnerhalter muss für Vermeidung der Störgeräusche sorgen

Am Tag muss der Halter von Hühnern dafür sorgen, dass von seinen Tieren keine störenden Geräusche zum Nachbarn durchdringen. Ein Richtwert von 50 dB, gemessen auf dem Grundstück des Nachbargrundstücks, darf demnach nicht überschritten werden. Da von den Hühnern in der Nachtzeit, dann wenn sie sich innerhalb des Stalls befinden, kaum von Störgeräuschen auszugehen ist, besteht ein Unterlassungsanspruch gegen den Lärm nur für den Tag. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor.

Im vorliegenden Fall klagte ein Hausbewohner gegen einen Nachbarn, dessen Hühnerhaltung auf dem eigenen Grundstück störende Geräusche verursachte. Dabei verlangte er die Unterbindung der Störgeräusche zur Tages- und Nachtzeit.

Zwischen 6 und 22 Uhr müssen Störgeräusche verhindert werden

Das Oberlandesgericht Celle verurteilte die Beklagten dazu, zu verhindern, dass von der Hühnerhaltung auf dem Hausgrundstück tagsüber von 6 bis 22 Uhr Geräusche ausgehen, welche den Pegel von 50 dB überschreiten. Die Lärmbelästigung hänge von der Anzahl der Tiere und der Häufigkeit der Hahnenschreie ab. Nach der Art der Hühnerzucht der Beklagten müsse jederzeit mit Überschreitungen des hinnehmbaren Pegels gerechnet werden, so dass ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt sei. Hahn und Hühner verursachten, solange sie im Stall gehalten würden, keinen für das Klägergrundstück als wesentlich zu bezeichnenden Lärm. So wies das Gericht die Klage bezüglich des Unterbindens der Störgeräusche zur Nachtzeit ab.

Abschirmwand als Maßnahme gegen den Lärm

Welche Maßnahmen die Beklagten treffen, damit sie den vom Kläger hinzunehmenden Richtwert einhalten können, sei ihnen zu überlassen. In Betracht käme nach Ausführung eines Sachverständigen die Herstellung einer Abschirmwand entlang dem Auslaufbereich an der Grundstücksgrenze zum Wohnhaus des Klägers. Daneben wäre daran zu denken, den Hahn längere Zeit während der Mittagsruhe nur im Stall zu halten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/st)

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