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Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Das gilt selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person – etwa eines Tierarztes – befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.
Im zugrunde liegenden Streitfall brachte die Halterin eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik des Klägers. Dort wurde der
Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Celle jedoch nicht sondern entschied, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.ä. in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen könne, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online
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Dokument-Nr. 13797
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