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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 11.06.2012
20 U 38/11 -

Tierhalterhaftung: Hundehalter haftet auch für Hundebiss beim Tierarzt

Haftung des Tierhalters besteht unabhängig von der Möglichkeit einer Einflussnahme auf das Verhalten des Tieres

Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes verursacht werden. Das gilt selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person – etwa eines Tierarztes – befindet und der Halter damit keinerlei Möglichkeit hat, steuernd auf sein Tier einzuwirken. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle.

Im zugrunde liegenden Streitfall brachte die Halterin eines Schäferhundes diesen in die Kleintierklinik des Klägers. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verursachte schwere Verletzungen. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, weil er durch die Handverletzungen seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.

Hundehalterin verneint eigene Haftung für Hundebiss

Die beklagte Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Kläger gehabt, der als Tierarzt über eine besondere Sachkunde verfügt und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.

Abgabe des Tieres in Obhut einer anderen Person führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss des Tierhalters

Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht Celle jedoch nicht sondern entschied, dass allein der Umstand, dass man sein Tier zum Zweck der Behandlung o.ä. in die Obhut einer anderen Person gebe, nicht dazu führen könne, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne die Haftung beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch inadäquates Verhalten zu der Verletzung selbst beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagieren würden, hätte der Tierarzt im zu entscheidenden Fall besondere Vorsicht beim Herangehen an den Hund walten lassen müssen, was er jedoch nicht getan hatte. Ihm sei daher ein Mitverschulden in Höhe von 50 % anzulasten. Dementsprechend konnte er nur einen Teil der geltend gemachten Schäden ersetzt verlangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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