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Ein T-Shirt mit dem Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME" und einem Piktogramm mit stilisierter Enthauptung begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn es mehrdeutig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2016 verkaufte ein Mann über das Internet zwei schwarz gefärbte T-Shirts. Diese waren in weißer Farbe mit dem Wort "REFUGEES" überschrieben. Darunter befand sich ein Piktogramm, welches links eine auf dem Boden kniende Person und rechts eine stehende Person zeigte. Die stehende Person legte ihre rechte Hand auf die kniende Person ab. In der erhobenen linken Hand hielt sie einen spitzen Gegenstand. Neben der stehenden Person stand diagonal in roter Schrift "NOT". Unterhalb des Piktogramms stand in weißer Farbe "WELCOME". Wegen der Gestaltung der T-Shirts wurde gegen den Mann Anklage wegen
Sowohl das Amtsgericht Otterndorf als auch das Landgericht Stade bejahten eine
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Zwar zeige das T-Shirt die bildliche Darstellung einer unmittelbar bevorstehenden Hinrichtungsszene. Gleichwohl lasse sich daraus nicht zwangsläufig die festgestellte Angriffsrichtung in Richtung des als "Refugees" bezeichneten Personenkreises erkennen. Aufgrund des neben dem Piktogramm befindlichen Worts "NOT" lasse sich der Aussageinhalt auch dahingehend begreifen, dass
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25383
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