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Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2022
3 U 37/21 -

Versehentliches Anschalten einer Herdplatte statt Ausschalten einer anderen Herdplatte ist grob fahrlässig

Wohn­gebäude­versicherung kann Leistung um 25 % kürzen

Kommt es zu einem Brandschaden in einem Wohnhaus, weil vor dem Verlassen des Hauses eine Herdplatte versehentlich eingeschaltet wurde anstatt eine andere Herdplatte auszuschalten, kann die Wohn­gebäude­versicherung ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 25 % kürzen. Denn dem Versicherungsnehmer ist in einem solchen Fall grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2020 kam es in einem Wohnhaus in Bremen zu einem Brandschaden, nachdem die Hauseigentümerin vor dem Verlassen des Hauses versehentlich eine Herdplatte des Elektroherdes auf die höchste Stufe stellte anstatt eine andere Platte auszuschalten. Sie gab an, sich vergriffen zu haben. Die Wohngebäudeversicherung warf der Versicherungsnehmerin grobe Fahrlässigkeit vor und regulierte den Schaden nur zu 75 %. Die Klägerin erhob nachfolgend Klage auf Zahlung der restlichen Schadenssumme in Höhe von fast 9.000 €.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Bremen gab der Klage statt. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin den Brand zwar fahrlässig verursacht, grobe Fahrlässigkeit könne ihr aber nicht vorgeworfen werden. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein.

Oberlandesgericht bejaht Recht zur Leistungskürzung um 25 %

Das Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe ihre Leistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG um 25 % kürzen dürfen, da der Klägerin ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit eines in Betrieb befindlichen Elektroherds habe sich die Klägerin durch einen Blickkontakt vergewissern müssen, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die Klägerin das Haus verlassen wollte.

Kein Augenblicksversagen

Für die Klägerin könne nicht ein Augenblicksversagen sprechen, so das Oberlandesgericht. Es seien keine Umstände erkennbar, die das momentane Versagen der Klägerin in einem anderen Licht erscheinen lasse. Eine besondere Eile oder eine Ablenkung durch eine außergewöhnliche (Not-)Situation sei nicht ersichtlich.

Keine Anwendung der Grundsätze zu sog. Routinehandlungen

Auch die Grundsätze zu sogenannten Routinehandlungen, die typischerweise unbewusst ausgeübt werden, seien nach Ansicht des Oberlandesgericht nicht anwendbar. Denn weder handele es ich bei der Bedienung eines Herdes um eine routinemäßige Dauertätigkeit, die ständige Konzentration erfordert, noch sei erkennbar, dass die Klägerin durch äußere Umstände abgelenkt war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2022
Quelle: Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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