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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 17.11.2020
13 UF 134/20 -

Keine Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe bei Pkw mit Fahrzeugwert von 15.000 EUR

Vorliegen von verwertbaren Vermögen

Es besteht kein Anspruch auf Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe, wenn die antragstellende Person Eigentümerin eines Pkw mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR ist und das Fahrzeug beruflich nicht benötigt wird. Es liegt insofern verwertbares Vermögen vor. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Strausberg hatte einen Ehegatten im August 2020 zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Um dagegen Beschwerde einzulegen, beantragte der Ehegatte Verfahrenskostenhilfe.

Keine Verfahrenskostenhilfe wegen Eigentums an Pkw

Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied gegen den Ehegatten. Diesem stehe keine Verfahrenskostenhilfe zu, da er Eigentümer eines Mercedes Benz C-Klasse mit einem Fahrzeugwert von 15.000 EUR war. Der Pkw stelle verwertbares Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO dar. Werden Autos beruflich nicht benötigt, sind sie unabhängig von Größe und Wert zu berücksichtigendes Vermögen. Selbst bei einer beruflichen Notwendigkeit, wozu der Ehegatte nichts vorgetragen hatte, seien höherwertige Fahrzeuge im Austausch mit günstigeren einzusetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2020
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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