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Großeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde. Das Gesetz sieht den Zuschlag nur für Kinder vor, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II leben, was bei den Großeltern nicht der Fall ist. Diese können daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht aber den Kinderzuschlag. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Den Klägern des zugrunde liegenden Streitfalls wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die
Das Landessozialgericht hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Bezug genommen, wonach
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13409
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